Aufgaben

 

Beglaubigungen

Das Ortsgericht beglaubigt Ihre Unterschrift auf einem Dokument oder eine Abschrift eines Dokuments. Hierzu beachten Sie bitte die folgenden Hinweise:

  • Personen, deren Unterschrift beglaubigt werden soll, müssen grundsätzlich persönlich anwesend sein und sich durch einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis ausweisen können.


  • Die Unterschrift auf dem Dokument sollte erst vor Ort geleistet werden, das Dokument muss jedoch im Übrigen final mitgebracht werden (dem Ortsgericht ist es nicht gestattet, Dokumente vorzuschreiben oder zu entwerfen).


  • Die Beglaubigung jeder Unterschrift kostet 7,50 €.



  • Ebenfalls können Abschriften beglaubigt werden. Hierbei handelt es sich um eine inhaltsgleiche, also wortgetreue Vervielfältigung eines Schriftstücks, speziell im Rechtsverkehr um die gleich lautende Wiedergabe einer Originalvorlage.


  • Die Beglaubigung einer Abschrift kostet 4,- € bei einem Umfang bis zu drei Seiten, ab der vierten Seite 0,70 € je Seite. Die Herstellung von Kopien durch das Ortsgericht kostet 1,50 € pro Seite und fällt ggf. zusätzlich an. 


  • Für Beglaubigungen, die für die Verwendung im Ausland bestimmt sind, beachten Sie bitte diese Informationen (Verwaltungsportal Hessen)


Welche Dokumente werden grundsätzlich nicht beglaubigt?


Das Ortsgericht darf folgende Dokumente nicht beglaubigen:


  • Urkunden im Zusammenhang mit Grundstückskauf oder einer Vermögensübertragung (§ 311b BGB). Bitte wenden Sie sich an eine:n Notar:in Ihres Vertrauens.

  • Urkunden im Zusammenhang mit Eheverträgen (§ 1410 BGB). Bitte wenden Sie sich an eine:n Notar:in Ihres Vertrauens.

  • Urkunden im Zusammenhang mit Erbschaftsangelegenheiten. Beispielsweise Erbvertrag (§ 2276 BGB) oder Erbverzichtsvertrag (§ 2348 BGB). Bitte wenden Sie sich an eine:n Notar:in Ihres Vertrauens. Die Ausschlagung einer Erbschaft hingegen darf vom Ortsgericht Oestrich beglaubigt werden.

  • Lebensbescheinigungen dürfen nach Dienstanweisung des Oberlandesgerichts aus dem Jahr 2017 nicht mehr durch Ortsgerichte ausgestellt werden.  Bitte wenden Sie sich hierzu an das Bürgerbüro Oestrich-Winkel.

  • Auszüge aus dem Liegenschaftskataster dürfen nur vom Amt für Bodenmanagement Limburg a. d. Lahn beglaubigt werden. Bitte wenden Sie sich an das Amt für Bodenmanagement Limburg a. d. Lahn.

  • Die Zeichnung einer Firma oder die Namensunterschrift, die zur Aufbewahrung beim Gericht bestimmt ist, dürfen nach § 1 Abs. 1 und § 41 des Beurkundungsgesetzes nur von Notaren beglaubigt werden. Bitte wenden Sie sich an eine:n Notar:in Ihres Vertrauens.

  • Außerdem ist die Beglaubigung von Unterschriften ohne zugehörigen Text (Blankounterschriften) nach § 27 Abs. 2 DAOG sowie auszugsweiser Abschriften nach § 13 Abs. 2 OGerG prinzipiell abzulehnen.

Schätzungen


Das Ortsgericht ist ebenfalls zuständig, wenn Sie ein Grundstück inkl. Bebauung (auch Eigentumswohnungen) schätzen lassen wollen.
Seit 2010 wurden mit der Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken (ImmoWertV) und seit 2011 mit dem Bewertungsgesetz (BewG) aktualisierte Grundlagen und Verfahren zur Immobilienschätzung durch den Gesetzgeber geschaffen.  Die rechnerischen Wertermittlungen orientieren sich daher spezifizierend zu den Dienstanweisungen zum Ortsgerichtsgesetz nach der jeweils aktuellen ImmoWertV zzgl. der ImmoWertA (Anwendungshinweise) bzw. dem BewG, um eine marktgerechte Aktualität des ermittelten Verkehrswertes zu erreichen. 

Eine solche Schätzung beantragen kann grundsätzlich jede:r Eigentümer:in oder Eigentümergemeinschaft der Immobilie bzw. deren bevollmächtigte Vertreter. Es genügt die Einsendung eines schriftlich formlosen Antrags (siehe Link weiter unten), in dem das zu schätzende Objekt genau zu bezeichnen ist (Grundbuchblatt sowie Angaben zu Flur und Flurstücksbezeichnung). 
Das Ortsgericht setzt sich dann mit dem Antragsteller in Verbindung, klärt die Einreichung von Unterlagen ab und vereinbart einen Termin zur Besichtigung des Objektes, bei dem neben dem Ortsgerichtsvorsteher zwei weitere Ortsgerichtsmitglieder anwesend sein werden. Das Ortsgericht stellt dem/r Antragsteller:in ein Schätzungsdokument aus, für das eine Gebühr nach dem geltenden Gebührenverzeichnis des Ortsgerichtsgesetzes erhoben wird und die damit abhängig vom ermittelten Verkehrswert ist. Entstandene Gebühren und Auslagen werden üblicherweise bar zur Übergabe der Schätzung bezahlt. Als Orientierung: Wert der Immobilie 500.000,- Euro, ca. 490,- Euro Gebühr incl Auslagen (grob also ca. 1 Promille des Schätzwertes).
 

Für eine vollständige Immobilienschätzung sind folgende Unterlagen nötig. Allerdings erfolgt im Vorfeld eine Absprache mit dem Ortsgerichtsvorsteher, welche Unterlagen im vorliegenden Fall notwendig sind: 

  • ein aktueller bzw. bereinigter Grundbuchauszug (kann vom Ortsgericht besorgt werden)
  • evtl. ein Auszug aus dem Baulastenverzeichnis (meist nicht erforderlich), erhältlich bei der Bauaufsicht,
  • evtl. ein Auszug aus dem Altlastenverzeichnis (meist nicht erforderlich), erhältlich beim RP Darmstadt, 
  • die Baugenehmigungen und Bauzeichnungen der Immobilie, nicht nur Grundrisse, sondern auch Schnittzeichnungen sowie Zeichnungen von späteren An- oder Umbauten. (Kann evtl. vom Ortsgericht  bei Bauämtern eingesehen werden).
  • Eine Aufstellung über Instandhaltungsmaßnahmen bzw. Modernisierungen, etwa von Fenstern, sanitären Anlagen, Heizanlage, Dach oder Wärmedämmung in einer nach Jahren sortierten Auflistung beginnend mit dem ursprünglichen Baujahr des Gebäudes und mit der Benennung der Zeitpunkte und Umfang von Um- und Anbauten (Hauslebenslauf),
  • Auflistung wesentlicher Schäden und Mängel (inkl. nachzuholender Instandhaltung),
  • bei Eigentumswohnungen: die Teilungserklärung und der Aufteilungsplan. Protokolle der letzten drei Eigentümerversammlungen,
  • bei Mietobjekten: Mietverträge und eine Aufstellung der Nettokaltmieten. 
  • bei Erbbaurecht: den Erbbaurechtsvertrag und ein Nachweis des aktuellen Erbbauzinses (umgangsprachl. auch Erbpacht),
  • bei Objekten unter Denkmalschutz: eine Kopie des Denkmalbescheids. Soweit der Denkmalbescheid nicht vorliegt, muss dieser beim Denkmalamt angefragt werden,


Wichtige Anmerkung:

Mit Inkrafttreten am 01.01.2024 können Ortsgerichte nunmehr wieder Schätzungen zum Nachweis des gemeinen niederen Wertes nach § 198 BewG durchführen. Dies war aufgrund eines Erlassses der obersten Finanzbehörde des Landes Hessen seit dem 02.12.2020 nicht mehr möglich. 


Antrag zur Schätzung  bzw. evtl. Fragen des Ortsgerichtes:


Bitte kommen Sie bei weiteren Fragen telefonisch oder per Mail auf uns zu.

Sterbefallanzeige

Durch das Amtsgericht Rüdesheim wurden wir beauftragt die Sterbefallanzeigen des Ortsgerichtsbezirkes Oestrich zu bearbeiten.
Wir kommen auf Hinterbliebene zu und klären die notwendigen Fragen (gerne auch telefonisch) des Amtsgerichtes mit diesen.

Die Sterbefallanzeige dient in erster Linie dem Interesse der rechtssuchenden Bevölkerung und vornehmlich dazu, die Rechte der Angehörigen und Erben zu sichern.  Für die Sterbefallanzeige benötigen wir unter anderem das Datum der Eheschließung/ eingetragene Lebenspartnerschaften (falls zutreffend) sowie das beurkundende Standesamt (zu finden z. B. im Familienstammbuch).  
Bitte beachten Sie, dass Sie nach §2259 BGB verpflichtet sind, vorhandene Testamente nach dem Tode des Erblassers an das Nachlassgericht abzuliefern.